Arbeitnehmer-Sparzulage
Nr. 99102004080000Urheber
Volltext
Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Sparförderung, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, deren Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen im Sinn des § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) für sie anlegt.
Begünstigte Anlageformen sind:
- betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
- Bausparvertrag
- Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie
- offene Investmentfonds
- Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind. Das zu versteuernde Einkommen darf ab 2024 im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 40.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung und 20 Prozent von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art.
Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung beantragt.
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgezahlt
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags, oder in Fällen unschädlicher Verfügung.
Verfahrensablauf
Mit den entsprechenden Angaben in der Einkommensteuererklärung (Hauptvordruck ESt 1 A) beantragen Sie die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage regelmäßig mit der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt. Das Finanzamt setzt die Arbeitnehmer-Sparzulage fest. Sie wird ausgezahlt
- mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
- mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
- mit Zuteilung des Bausparvertrags oder
- in Fällen unschädlicher Verfügung.
Ansprechpunkt
Voraussetzungen
Ihr Arbeitgeber legt vermögenswirksame Leistungen in einer vom Gesetz begünstigten Anlageform für Sie an. Sie haben in die für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage erforderliche Datenübermittlung eingewilligt und Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt nicht mehr als 40.000 € bzw. 80.000 €, wenn Sie verheiratet sind.
Frist
Der Antrag kann bis vier Jahre nach Ende des Sparjahres gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Wird die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage abgelehnt, können Sie gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch einlegen.
Formulare
Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung gestellt.
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Schleswig-Holstein.
Außerdem stehen die Formulare im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung zum Download zur Verfügung.