Informationen zur Briefwahl für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025
Die Stimmabgabe im Wahllokal ist guter demokratischer Brauch. Wer dazu nicht in der Lage ist, kann sich der Briefwahl bedienen. Die Briefwahl eröffnet den Wahlberechtigten, die sich am Wahltag außerhalb ihres Wahlbezirks aufhalten oder infolge Krankheit ihren Wahlraum nicht aufsuchen können, die Möglichkeit, dennoch ihre Stimme abzugeben.
Durch die verkürzten Fristen aufgrund des vorgezogenen Wahltermins verkürzt sich auch der Zeitraum, in welchem die Briefwahl möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass die Briefwahl vor Ort und der Versand der Briefwahlunterlagen erst etwa zwei Wochen vor dem Wahltag beginnen wird, da der Druck der Stimmzettel im Rahmen der vorgezogenen Neuwahl des Deutschen Bundestages erst nach Abschluss der Zulassung der Wahlvorschläge erfolgen kann. Dies ist ggf. erst nach einer möglichen Beschwerdesitzung (Donnerstag, 30. Januar 2025) der Fall. Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Rücksendung der Briefwahlunterlagen sind die Laufzeiten der Post zu berücksichtigen. Das Amt Burg-St. Michaelisdonn empfiehlt ihren Bürgerinnen und Bürgern für die bevorstehende Bundestagswahl daher die persönliche Stimmabgabe im jeweiligen Wahllokal.
Wo und wie kann ich Briefwahl schriftlich oder online beantragen?
Um per Briefwahl wählen zu können, ist es notwendig einen Wahlschein und die entsprechenden Briefwahlunterlagen zu beantragen. Diese können ab sofort bis Mittwoch, 19. Februar 2025, 12 Uhr, schriftlich per E-Mail oder mit einem formlosen Briefwahlantrag beim Wahlamt des Amtes Burg-St. Michaelisdonn beantragt werden.
Der Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Wohnanschrift,
ggf. Anschrift, an die die Unterlagen geschickt werden sollen, falls dies nicht die Meldeanschrift ist, und
Unterschrift bei schriftlicher Beantragung.
Die einfachste Möglichkeit der Beantragung besteht darin, den Service „Briefwahlunterlagen ONLINE beantragen“ auf der Internetseite des Amtes Burg-St. Michaelisdonn zu nutzen. Der Aufruf der Webanwendung ist nur mit aktuellen Browserversionen möglich.
Der Service wird am Freitag, 14. Februar, 18 Uhr, eingestellt, da die rechtzeitige Übersendung der Briefwahlunterlagen aufgrund des Postwegs (Übersendung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen durch das Amt und Rücksendung des Wahlbriefs durch Sie) nicht mehr möglich ist.
Für die schriftliche Antragstellung können Sie auch den Briefwahlantrag nutzen, der sich auf der Rückseite des Wahlbenachrichtigungsbriefes befindet. Den Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten Sie bis spätestens Sonntag, 2. Februar 2025.
Briefwahl bzw. Beantragung von Briefwahlunterlagen direkt vor Ort
Um im Briefwahlbüro direkt vor Ort brieflich wählen zu können, müssen Sie Ihren Personalausweis oder einen anderen mit einem Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mitbringen. Briefwahlanträge direkt vor Ort im Briefwahlbüro/Wahlamt können nur bis zum Freitag vor der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden. Danach ist ein Antrag nur noch bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung beim Wahlamt möglich und dies auch nur bis zum Wahltag um 15 Uhr.
Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheins oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.
Es ist ausdrücklich nicht zulässig, dass jemand ohne entsprechende Vollmacht für einen anderen die Unterlagen mitnimmt.
Wichtige Informationen
• Wahlberechtigte, die per Brief wählen, haben für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit in ihrem persönlichen Bereich selbst Sorge zu tragen.
• Bei Erteilung eines Wahlscheines wird hinter Ihrem Namen im Wählerverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Danach können Sie nur noch unter Vorlage des Wahlscheines entweder per Brief (auch im Bürgerbüro) wählen.
• Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 – 108d des Strafgesetzbuches).
• Unvollständig ausgefüllte Anträge können nicht bearbeitet werden. Auf die vorstehenden allgemeinen Hinweise wird verwiesen.
• Der Wahlbrief muss so rechtzeitig abgesandt werden, dass dieser beim Wahlamt der Stadt Heide spätestens am Wahltag, Sonntag, 23. Februar 2025, bis 18.00 Uhr eingehen kann.
• Die Abgabe des roten Wahlbriefes bei der darauf angegebenen Adresse oder in dessen Briefkasten am Rathaus wird zur Vermeidung von Postlaufzeiten empfohlen.
• Wer den Wahlbrief erst am Wahltag überreichen will, muss selbst dafür sorgen, dass der Wahlbrief bis 18.00 Uhr beim Wahlamt eingeht.
Verspätet eingegangene Wahlunterlagen können leider nicht mehr berücksichtigt werden.