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Reisepass: Verlustanzeige

Nr. 99085001014003

Volltext

Ist der Reisepass abhanden gekommen, das heißt, der Reisepass ist unauffindbar, verloren gegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber die Pflicht, der Passbehörde unverzüglich den Verlust anzuzeigen.

Sollte der Reisepass wieder gefunden werden, so ist dies ebenfalls unverzüglich der Passbehörde anzuzeigen.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Erforderliche Unterlagen

Geeignete Nachweise zur Feststellung Ihrer Identität (zum Beispiel amtliche Lichtbildausweise oder Führerschein).

Kosten

Frist

Die Verlustanzeige sollte im eigenen Interesse möglichst zügig erstattet werden.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benötigen, kann Ihnen

  • ein Expresspass (Bearbeitungsdauer maximal 72 Stunden) oder
  • ein vorläufiger Reisepass (Gültigkeit maximal 1 Jahr)

ausgestellt werden.

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Urheber

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